Wir sind Ihr Ansprechpartner für alle Rechtsfragen rund um Kauf und Haltung von Pferden.
Das Pferderecht ist Sammelbegriff für alle Rechtsgebiete die einen Bezug zum Pferd oder dem Reitsport haben. Hierzu gehören Probleme aus dem Gewährleistungsrecht, Schadensersatzrecht oder auch Veterinärmedizinrecht.
Da Rechtsprobleme im Zusammenhang mit Pferden nicht nur juristisches Können sondern auch Fachwissen zum Pferd und der Veterinärmedizin benötigen, haben wir uns als Kanzlei für Gesundheitsrecht mit langjähriger Erfahrung in der Haltung von Pferden und dem Reitsport in dieser „Nische“ spezialisiert um unseren Mandanten hier echte Expertise durch praktische Erfahrung bieten zu können.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten insbesondere in den Bereichen:
Sie möchten wissen ob Sie nach dem Kauf eines mangelhaften Pferdes Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen können, ob Sie für Schäden die Ihr Pferd verursacht hat haften müssen oder wer Schadensersatz bei Reitunfällen leistet?
Vom Pferdekauf bis zum täglichen Umgang mit Pferden können sich wichtige rechtliche Fragen für Pferdehalter stellen.
Wir bieten hier kompetente anwaltliche Unterstützung von der Beratung zum Kaufvertrag bis zur Klärung von Haftungsfragen bei Unfällen von Pferd und Reiter.
Sachmängelhaftung beim Pferdekauf
Das Pferde- und Tierrecht ist in Deutschland nicht in einem eigenen Gesetzbuch geregelt, sondern richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über den Sachkauf im BGB. Denn auch wenn es ein Lebewesen ist, welches zumeist einen sehr hohen Stellenwert in Ihrem Leben hat, wird es rechtlich gemäß § 90 a BGB als Sache eingestuft.
Daher hat der Käufer eines Pferdes bei Mängeln Ansprüche aus den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Dies gilt sowohl beim Privatkauf als auch beim Kauf vom Züchter oder Pferdehändler.
Bei einem Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer können Mängelrechte zudem nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden, sodass diese dem Käufer eines mangelhaften Pferdes immer zustehen.
Was nun einfach klingt, führt in der Praxis zu großen Problemen. Die Kernfrage beim Kauf eines Pferdes ist daher:
Wann ist ein Pferd mangelhaft? Wer legt fest, wann ein Pferd mangelhaft ist?
Ein Pferd ist dann mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich vereinbarten Verwendung eignet. Diese sehr technisch klingende Formulierung ist bei Lebewesen teils schwer anzuwenden. Hierbei helfen Ihnen unsere eigene langjährige Erfahrung in der Pferdehaltung in Kombination mit der juristischen Einstufung weiter.
Wenn das Pferd also vertraglich als „verladefromm“, „geländesicher“ oder „Dressurpferd“ beschrieben wird, ist es mangelhaft, sobald es diese Kriterien nicht erfüllt.
Jedoch werden in der Praxis solche Eigenschaften selten in den Vertrag geschrieben. In der Praxis bestimmt sich die Mangelhaftigkeit nach dem Gesetz und das Pferd muss sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen.
Wann eignet sich ein Pferd nun zur gewöhnlichen Verwendung? Kurz gesagt: Wenn es eine übliche Beschaffenheit aufweist und damit dem entspricht, was der Käufer bei Kauf dieses Pferdes erwarten kann. Was jedoch zu erwarten ist, ist bei Pferden anders zu bewerten als bei einem Fernseher oder Auto. Bei der Beurteilung sind daher spezielle Kenntnisse in der Tierhaltung gefordert, die Ihnen nicht jeder Anwalt bieten kann.
Eignet sich dann ein Pferd zur gewöhnlichen Verwendung, wenn es an Sommerekzem leidet oder vor Jahren einen Rippenbruch erlitten hat?
Zur Frage, wann ein Pferd diese „übliche Beschaffenheit“ aufweist und wann es mangelhaft ist, wird maßgeblich durch die Rechtsprechung bestimmt. Hier gibt es diverse Einzelfallrechtsprechung, die bei der Beurteilung Ihres konkreten Falls relevant werden kann.
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Reitunfällen
Als auf Schadensersatz und Schmerzensgeld spezialisierte Kanzlei vertreten wir die Interessen unserer Mandanten auch bei jeder Art Unfällen im Zusammenhang mit Pferden. Beim Reitsport handelt es sich schon an sich um keine ungefährliche Sportart. Stürze mit dem eigenen Pferd können oft auch ohne die Beteiligung Dritter passieren.
Rechtliche Probleme ergeben sich dann, wenn Reitunfälle von anderen Tierhaltern oder Verkehrsteilnehmern verursacht werden oder im Rahmen einer Reitstunde auf Schulpferden passieren.
Nach § 833 BGB, muss ein Tierhalter für die Schäden haften, die sein Tier verursacht, unabhängig davon, ob er hieran eine Schuld trägt. Es handelt sich um einen Fall der sogenannten Gefährdungshaftung. Bei einem Reiterfehler oder einem Fehler anderer Verkehrsteilnehmer kann jedoch die spezifische Tiergefahr ausnahmsweise zurücktreten. Dies hat zur Folge, dass eine Haftung nicht besteht.
- 833 BGB sieht zudem in Satz 2 eine Ausnahme für die Haftung vor, wenn Tiere gewerblich genutzt werden. Eine Ersatzpflicht tritt in diesen Fällen nicht ein, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt gewahrt hat oder der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre.
- 833 Abs.2 BGB ist daher auch bei Reitunterricht auf Schulpferden anwendbar.
Wann haftet der Reitlehrer für Reitunfälle?
Den Reitlehrer treffen im Rahmen des Reitunterrichts nach diesen Grundsätzen gewisse Sorgfaltspflichten. Er muss beispielsweise sorgfältig auswählen, welche Tiere er für den Unterricht nutzt und ob das Pferd auch für den Reitschüler geeignet ist. Zudem muss er die Reitschüler angemessen aufmerksam während des Unterrichts betreuen und sowohl Reiter als auch Pferd keine Übungen abverlangen, mit denen diese offensichtlich überfordert sind.
Wenn diese Pflichten verletzt werden, kann der Reitlehrer dafür haftbar sein.
Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegenüber Ihnen als Pferdehalter
Da Sie als Pferdehalter für Ihr Tier auch ohne Verschulden haften, kann es leicht zu der Situation kommen, dass plötzlich gegen Sie selbst Ansprüche geltend gemacht werden.
Bei Umgang Dritter mit Ihrem Pferd (z.B. Reitbeteiligungen oder Stallpersonal) oder auch im Rahmen von Koppelunfällen muss genau geprüft werden, ob Sie hierfür wirklich haften müssen. In vielen Fällen tritt die Tiergefahr hinter einem falschen Umgang des Verletzten mit dem Tier zurück.
Wenn Sie sich plötzlich mit Ansprüchen konfrontiert sehen, prüfen wir diese ganz genau für Sie und setzen uns bei Bedarf auch mit Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung auseinander.
Fazit:
Im Bereich Pferderecht unterstützen wir Sie mit juristischem Fachwissen und praktischer Pferderfahrung. Wir kennen Ihre Probleme rund ums Pferd häufig aus persönlicher Erfahrung und finden praxisorientierte Lösungen.