Wir unterstützen Patienten nach Behandlungsfehlern bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Suchen Sie anwaltlichen Rat nach einem Behandlungsfehler oder möchten Sie überprüfen lassen, ob der Behandelnde sauber gearbeitet hat?
Wenn bei Ihnen eine Operation schief gelaufen ist oder Ihr Arzt Sie nicht ausreichend behandelt oder aufgeklärt hat und Sie dadurch nun im täglichen Leben eingeschränkt sind, sind Sie zunächst gezwungen sich vorrangig um Ihre Gesundheit zu kümmern. Dies bedeutet häufig diverse Folgetermine bei Ärzten und Behandlungen durch Physiotherapeuten. Wenn Sie darüber hinaus über längere Zeit arbeitsunfähig sind, bringt dies schwere finanzielle Einschnitte mit sich.
Damit Sie sich ganz auf Ihre Genesung fokussieren können, haben wir uns darauf spezialisiert Patienten nach Behandlungsfehlern bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu unterstützen.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten bundesweit im Medizinrecht und sind hierbei ausschließlich auf Patientenseite tätig. Durch Erfahrung und rechtliche sowie medizinische Expertise, verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Recht gegenüber Krankenhäusern, MVZ und niedergelassenen Ärzten und machen Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Arzt, Physiotherapeuten oder Ihrer Hebamme geltend.
Zudem unterstützen wir Sie auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Ihrer Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Unfallversicherung.
Wir beraten schwerpunktmäßig in den Bereichen:
Mitgliedschaften
Wofür benötige ich einen Anwalt für Medizinrecht?
So vielseitig wie die Heilbehandlungen sind auch die möglichen Behandlungsfehler. Ein Anwalt für Medizinrecht muss nicht nur rechtlich Experte sein, sondern auch über ein umfangreiches medizinisches Wissen verfügen um ärztliche Fehler aus den umfangreichen Behandlungsunterlagen herauszulesen.
Ärztlicher Behandlungsfehler- wie geht es weiter?
Damit Sie wissen, was auf Sie zukommt, erklären wir im Folgenden den Arzthaftungsprozess für betroffene Patienten.
Was ist ein ärztlicher Behandlungsfehler und wann muss ein Arzt für Fehler haften?
Sobald Sie sich bei einem Arzt in Behandlung begeben, haben Sie einen Anspruch auf eine Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und damit nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standard.
Dieser fachliche Standard gibt im Arzthaftungsrecht Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs erwartet werden kann. (OLG Köln, Urt.v. 15.10.2018-Az: 5 U 76/16).
Wenn der Arzt gegen diesen Standard verstößt, handelt er behandlungsfehlerhaft und kann zum Schadensersatz verpflichtet sein.
An diesem medizinischen Standard misst sich die gesamte Heilbehandlung des Patienten. Er gilt sowohl für die ärztlichen Aufklärung vor Eingriffen als auch im Rahmen der notwendigen Befunderhebung, der Diagnostik oder der Durchführung der Behandlung durch eine Operation oder Medikamentengabe.
Die Grundsätze des Anspruchs auf eine Behandlung lege artis sind nicht nur auf Ärzte, sondern auch auf Physiotherapeuten, Hebammen und Pflegepersonal anwendbar.
Wie kann der Behandlungsfehler bewiesen werden?
Die Schwierigkeit bei der Geltendmachung von Behandlungsfehlern liegt für den Patienten darin, das Abweichen vom medizinischen Standard zu beweisen.
Im Grundsatz gilt, dass der Patient als Geschädigter sowohl die Abweichung vom medizinischen Standard als auch die Schäden, die er hierdurch davongetragen hat, beweisen muss.
Nur in Ausnahmefällen erfolgt eine Beweislastumkehr, sodass der Patient hier oft vor großen Schwierigkeiten steht. Denn nicht immer, wenn eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg bringt oder wenn es zu Komplikationen bei einer Operation kommt, haftet der Arzt hierfür. Vielmehr muss im Detail bewiesen werden, an welcher Stelle der Arzt vom oben definierten Standard abgewichen ist und wie es dadurch zum Schaden gekommen ist.
Das bedeutet für den Patienten: Die Tatsache, dass Sie einen Schaden erlitten haben, bedeutet nicht immer, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, für den er auch haften muss. Für den medizinischen Laien ist häufig nicht nachzuvollziehen, welchen Fehler der Arzt genau begangen hat und an welcher Stelle er vom medizinischen Standard abgewichen ist.
Aus diesem Grund ist man bei einem Ärztepfusch gut beraten, die Hilfe eines spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen.
Im Folgenden möchten wir erklären, wie wir als Anwälte im Arzthaftungsprozess vorgehen.
Schritt 1: Die anwaltliche Erstberatung
Ganz am Anfang steht ein ausführliche Erstberatung.
Im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung wird der konkrete Verlauf der Behandlung und der dadurch entstandene Schaden abgeklärt. Sie haben hier die Möglichkeit Ihre Beschwerden und Einschränkungen sowie wichtige Details, die Ihnen zur Behandlung einfallen, genau zu beschreiben. Hierdurch können wir uns einen ersten Überblick verschaffen und Ihren Fall im Groben einschätzen.
Nach der anwaltlichen Erstberatung kann das weitere Vorgehen in Ihrem individuellen Fall erläutert werden.
Außergerichtliche Tätigkeit
Die anwaltliche Tätigkeit im Arzthaftungsrecht beginnt mit der Einsicht in die Behandlungsunterlagen.
Als Patient haben Sie gemäß § 630 g BGB einen Anspruch auf unverzügliche Einsicht in die Sie betreffende Patientenakte. Der Arzt muss Ihnen damit Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen gewähren. Wir können dieses Recht durch entsprechende Bevollmächtigung und Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht für Sie wahrnehmen und fordern die Patientenakte beim mutmaßlichen Schädiger und auch etwaigen Nachbehandlern an.
Näheres zum Einsichtsrecht in die Patientenakte lesen Sie gerne in unserem entsprechenden Blogartikel nach.
Danach gilt es zunächst alle Behandlungsunterlagen zu sichten und auf mögliche Fehler hin zu überprüfen. Wir lesen als Anwälte nun jedes Detail Ihrer Akte und vergleichen die durchgeführte medizinische Behandlung mit dem bekannten medizinischen Standard. Wenn hier Abweichungen zu erkennen sind, bietet dies Anhaltspunkten für Behandlungsfehler.
Der weitere Verlauf ist stark vom Einzelfall abhängig und ist für Ihren Fall gesondert zu besprechen.
In manchen Fällen empfiehlt es sich auch außergerichtlich schon eine Begutachtung vornehmen zu lassen. Gutachten erstellt für gesetzlich Versicherte auf Kulanzbasis der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) oder auch die Landesärztekammer im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens. In manchen Fällen empfiehlt sich hier eine Begutachtung oder ein Verfahren vor der Landesärztekammer. Bei der Auswahl des richtigen Vorgehens ist Erfahrung und Fingerspitzengefühl gefragt.
Wir zeigen Ihnen hier die verschiedenen Möglichkeiten und besprechen diese ausführlich mit Ihnen.
Das Herzstück des außergerichtlichen Verfahrens bildet die außergerichtliche Bezifferung der Ansprüche. Dabei handelt es sich um einen umfangreichen Schriftsatz an die Gegenseite, der den Behandlungsfehler und den gesamten Schaden beschreibt und genaue Forderungen zum Schmerzensgeld und Schadensersatz enthält. Dieser Schriftsatz ist die Verhandlungsgrundlage mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung und ist dementsprechend aufwendig und umfangreich.
In manchen Fällen kann bereits nach diesem Schriftsatz eine außergerichtliche Einigung gefunden werden und das Verfahren bereits an dieser Stelle zu Ende gebracht werden. Dies hängt stark vom konkreten Fall, der Beweislage und dem Verhandlungspartner ab.
Ein wichtiger Punkt ist es auch darzulegen, welche Schäden durch den behaupteten Fehler entstanden sind.
Welche Schadensposten gibt es?
Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Mehrbedarfsschaden und Erwerbsschaden:
Wenn Sie Opfer eines Ärztepfuschs geworden sind, werden Sie mit diesen Begriffen in Kontakt kommen, denn „der Schaden“ wird in viele Teilbereiche untergliedert.
Schmerzensgeld
Das Schmerzensgeld ist der finanzielle Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden.
Der Immaterielle Schaden ist das Gegenstück zum finanziellen Schaden und soll eine Entschädigung für körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen bieten.
Das Schmerzensgeld hat Genugtuungsfunktion und soll daher eine „Widergutmachung“ für die erlittenen Schmerzen, Einschränkungen und Einbußen an Lebensqualität bieten.
Da in der Realität keine Geldsumme einen dauerhaften Gesundheitsschaden „widergutmachen“ kann, soll das Schmerzensgeld jedoch zumindest einen Ausgleich bieten.
Die Höhe der Zahlungen hängt vom Einzelfall und dem konkreten Ausmaß der Verletzungen und Folgen ab.
Haushaltsführungsschaden
Der Haushaltsführungsschaden bezeichnet den Schaden, den der Geschädigte dadurch erleidet, dass er zeitweise oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist seinen Haushalt selbst zu führen.
Dieser abstrakte Schadensposten lässt sich gut durch folgendes Beispiel veranschaulichen:
Wenn Sie als Patient aufgrund einer missglückten Operation eine Folgeoperation benötigen und hierfür zunächst einige Tage stationär aufgenommen werden müssen und im Anschluss daran noch eine Regenerationszeit benötigen, sind Sie in dieser Zeit nicht in der Lage, Ihren Haushalt zu führen.
Sie benötigen in der Zeit womöglich eine Haushaltskraft oder Unterstützung durch Angehörige. Hierbei handelt es sich um einen gesonderten Schadensposten. Die Höhe dieses Schadens variiert und orientiert sich an vielen Faktoren, wie u.a. dem sozialen Umfeld des Geschädigten.
Erwerbsschaden
Ein Geschädigter hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, den er dadurch erleidet, dass er seiner Arbeit aufgrund einer Verletzung oder eines Behandlungsfehlers nicht wie zuvor nachgehen kann.
Hier wird eine Differenz zwischen dem Betrag ermittelt, den ein Patient ohne den Behandlungsfehler erwirtschaftet hätte und dem Betrag, den er stattdessen erhalten hat.
Bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wird hier eine Differenz zwischen den Entgeltersatzleistungen wie Krankengeldzahlungen, Verletztengeld, Arbeitslosengeld etc. und dem regulären Verdienst gebildet.
Hier muss eine detaillierte Berechnung erfolgen und genau beachtet werden, welche Leistungen anzurechnen sind und welche nicht.
Mehrbedarfsschaden
Nach einem Behandlungsfehler kann es passieren, dass Sie vermehrte Bedürfnisse haben. Dieser Schadensposten fasst daher jedes „Mehr“ an anfallenden Kosten zusammen.
Dies können Kosten für Medikamente oder physiotherapeutische Behandlungen, aber auch für Hilfsmittel wie Rollstühle oder Kosten für benötigte Pflege sein. Auch erforderliche Umbauten wie eine bedarfsgerechte Anpassung der Wohnung fallen unter diesen Begriff.
Wir werden Sie daher explizit nach solchen Kosten fragen und mit Ihnen besprechen, welche Kosten wir in welcher Höhe in die Bezifferung mit aufnehmen können.
Gerichtliches Verfahren 1.Instanz
Wie bei vielen Dingen im Leben kann man sich auch bei einem Ärztefehler nicht immer einig werden. Ziel eines außergerichtlichen Vergleichs ist es, eine für Sie zufriedenstellende Einigung mit der Gegenseite zu finden. Sofern dies nicht gelingt, muss das Gericht über die Ansprüche entscheiden.
Das Klageverfahren beginnt mit Einreichen der Klageschrift gegen den oder die Verantwortlichen bei Gericht. Bei Erstellung der Klageschrift gilt es, dem Gericht den Behandlungsfehler möglichst klar und überzeugend darzulegen und umfassend juristisch zu argumentieren.
Danach erhält auch der Klagegegner Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses muss die Frage nach einem Behandlungsfehler und gegebenenfalls auch dem Schaden häufig durch einen gerichtlichen Gutachter begutachtet werden. Diesen Gutachter bestimmt das Gericht und erlässt hier regelmäßig einen sogenannten Beweisbeschluss, der anordnet, welche Fragen der Gutachter in seinem Gutachten zu behandeln hat. Im Zusammenhang mit einem Arzthaftungsprozess ist die wichtigste Frage gewöhnlich, ob die streitgegenständliche Behandlung nach dem medizinischen Standard erfolgt ist.
Nach Fertigstellung des Gutachtens bestimmt das Gericht in der Regel einen mündlichen Verhandlungstermin.
Üblicherweise wird zu diesem Termin auch der Gutachter erscheinen, sodass die Parteien diesen zu seinem Gutachten befragen können. Wenn es das Gericht für erforderliche erachtet, können hier auch die Parteien oder Zeugen vernommen werden.
Die mündliche Verhandlung endet damit, dass das Gericht das Urteil direkt verkündet. entweder einen Termin bestimmt, an dem das Urteil verkündet wird oder Dies hängt davon ab, ob das Gericht die Sache nach der Beweisaufnahme schon für entscheidungsreif hält oder weiteren Klärungsbedarf sieht.
Das Berufungsverfahren
Das Sprichwort „Vor Gericht bekommt man keine Gerechtigkeit, sondern ein Urteil“ ist im Arzthaftungsprozess leider manchmal die Realität der betroffenen Patienten. Es kann daher vorkommen, dass Opfer von Behandlungsfehlern erst in zweiter Instanz ein positives Urteil erhalten.
Ein abweisendes Urteil müssen die klagenden Patienten daher nicht hinnehmen, sondern haben die Möglichkeit das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Unsere Mandanten vertreten wir deshalb auch im Berufungsverfahren. Hier haben Sie als klagender Patient die Möglichkeit, mit unserer Unterstützung die Entscheidungsgründe des Gerichts ausführlich zu prüfen. Etwaige Rechtsfehler werden dann in einer Berufungsschrift dargelegt.
Über die Berufung entscheidet ein höheres Gericht.
Fazit:
Die Geltendmachung von Behandlungsfehlern ist in der Praxis komplex und erfordert kompetente anwaltliche Unterstützung durch einen Spezialisten vom Fach.
Wir begleiten Sie mit Erfahrung und Fachwissen von der Erstberatung bis zum Berufungsverfahren in allen Verfahrenslagen.
Wir leisten fundierte Arbeit und investieren die notwendige Zeit, um Sie auf Ihrem Weg angemessenen Schadensersatz zu erhalten, zu unterstützen.